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Da die verfügbaren Informationen über die Verwendung der mit der vorliegenden Verordnung in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe begrenzt sind, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angebracht, Überprüfungszeiträume gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung festzulegen.
Da die verfügbaren Informationen über die Verwendungen der von dieser Verordnung betroffenen Stoffe begrenzt sind, ist es nicht angemessen, zu diesem Zeitpunkt…
Da nur begrenzte Informationen über die Verwendung der vorgeschlagenen Stoffe vorliegen, ist es nicht angezeigt, zu diesem Zeitpunkt Überprüfungszeiträume nach…
Ausgehend vom gegenwärtigen Informationsstand ist es nicht angezeigt, für bestimmte Verwendungen Überprüfungsfristen festzulegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 8 der…
Für keinen der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stoffe gibt es Gründe, warum der Ablauftermin nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der…
Für jeden in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoff sollte gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der genannten Verordnung ein…
Für jeden in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoff sollte gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der genannten Verordnung ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.