Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollte eine Verpflichtung vorgesehen werden, angemessenen Anträgen auf Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung von Roamingdiensten nachzukommen. Dieser Zugang sollte dem Bedarf der Zugangsnachfrager entsprechen. Endnutzer von Diensten, die moderne Technologien und Endkunden-Roamingdienste erfordern, sollten beim Roaming die gleiche Dienstqualität wie im Inland genießen können. Eine Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs sollte daher sicherstellen, dass Zugangsnachfrager ihre im Inland angebotenen Endkundendienste replizieren können, es sei denn die Betreiber besuchter Netze, bei denen der Zugang beantragt wird, können nachweisen, dass dies technisch nicht machbar ist. Die Parameter, unter denen der Betreiber besuchter Netze seinen eigenen inländischen Kunden Mobilfunkdienste anbietet, gelten als technisch machbar. Vorbehaltlich der einschlägigen Roamingvorleistungsvereinbarung und unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf der Endkundenebene sollte der Betreiber des besuchten Netzes sicherstellen, dass die Roamingkunden in seinem Netz keinen Bedingungen unterliegen, die weniger günstig sind als die Bedingungen, die er seinen inländischen Kunden beispielsweise in Bezug auf die Dienstqualität, wie die verfügbare Geschwindigkeit, bietet. Der Zugang sollte nur aufgrund objektiver Kriterien — wie etwa technische Machbarkeit und notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität — abgelehnt werden. Der Betreiber des besuchten Netzes sollte den Zugang nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen in einer Weise verweigern oder beschränken, dass die Bereitstellung konkurrierender Roamingdienste eingeschränkt wird. Bei Ablehnung des Zugangsantrags sollte der Antragsteller das in dieser Verordnung vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte der Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten in Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung auf der Vorleistungsebene festgelegten regulatorischen Verpflichtungen gewährt werden und den verschiedenen, für die Bereitstellung eines solchen Zugangs erforderlichen Kostenbestandteilen Rechnung tragen. Ein einheitlicher Regulierungsansatz für den Vorleistungszugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten sollte dazu beitragen, dass Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Das GEREK sollte in Abstimmung mit der Kommission und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren Leitlinien für den Vorleistungszugang zur Erbringung von Roamingdiensten vorgeben.
Um die Entwicklung eines effizienteren und stärker integrierten und wettbewerbsorientierten Marktes für Roamingdienste zu ermöglichen, sollten keine…
Bestimmte Bedingungen können in die Standardangebote aufgenommen werden, damit Mobilfunknetzbetreiber dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder…
Eine Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs sollte die Erbringung direkter Roamingvorleistungsdienste sowie von Roamingdiensten zu…
Auch beim Roaming in der Union sollten Roamingkunden die Endkundendienste, die sie erwerben, mit der gleichen Dienstqualität wie zu Hause nutzen können. Zu…
Mobilfunknetzbetreiber kommen allen angemessenen Anträgen auf Roamingvorleistungszugang nach, wobei sie insbesondere dem Roaminganbieter die Möglichkeit geben,…
In Endkundenverträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, sollten die Merkmale der betreffenden regulierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.