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Die Funktionsweise der Roamingvorleistungsmärkte sollte es den Betreibern ermöglichen, alle Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, zu decken. Das für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens herangezogene Kostenmodell berücksichtigte weitestgehend die Investitionen der Betreiber in die Erbringung von Mobilfunk-Roamingdiensten, beispielsweise die Kosten für die Frequenz, die Kosten für Ausrüstung und Infrastrukturinvestitionen sowie die von den Betreibern installierte Infrastruktur und die Technologie, die bis zur nächsten Überprüfung voraussichtlich beim Verbrauch vorherrschend sein wird. Die für 2025 geplante Überprüfung wird sich auf ein neues Kostenmodell stützen, bei dem den in der Übergangszeit beobachteten technologischen Entwicklungen weitestgehend Rechnung getragen wird. Dabei sollten Anreize für Investitionen in die besuchten Netze gewahrt bleiben und Verzerrungen des inländischen Wettbewerbs auf den besuchten Märkten verhindert werden, die aus der Regulierungsarbitrage erwachsen können, wenn Betreiber Abhilfemaßnahmen betreffend den Roamingvorleistungszugang nutzen, um auf besuchten Inlandsmärkten in den Wettbewerb zu treten.
Die Kostenschätzung für die Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, sind anhand mehrerer Quellen…
ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste zu decken,…
In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung, einen kontinuierlichen Wettbewerb und den Schutz der Endnutzer sicherzustellen, sollten darin Obergrenzen für…
Es ist notwendig, das Funktionieren der Roamingvorleistungsmärkte sowie deren Wechselbeziehung mit dem Endkunden-Roamingmarkt zu überwachen und regelmäßig zu…
Durch die maximalen Vorleistungsentgelte, die als Schutzniveau wirken sollten, sollte sichergestellt werden, dass die Betreiber ihre Kosten, einschließlich…
Bei der Überprüfung ihrer Durchführungsrechtsakte sollte die Kommission nach Anhörung des GEREK bewerten, inwieweit die Marktbedingungen, das Nutzungsverhalten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.