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Unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie zur Überwachung und Beaufsichtigung der Anwendung dieser Verordnung sowie der Entwicklungen auf den Roamingvorleistungsmärkten sollten die nationalen Regulierungsbehörden dazu befugt sein, die Herausgabe von Informationen über Roamingvorleistungsvereinbarungen, die keine Anwendung der maximalen Roamingvorleistungsentgelte vorsehen, zu verlangen. Außerdem sollten diese Behörden berechtigt sein, die Herausgabe von Informationen über die Annahme und Anwendung von Bedingungen in Roamingvorleistungsvereinbarungen zu verlangen, die darauf abzielen, dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union zu verhindern.
Bestimmte Bedingungen können in die Standardangebote aufgenommen werden, damit Mobilfunknetzbetreiber dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder…
Übertragen die Mitgliedstaaten anderen zuständigen Behörden als den nationalen Regulierungsbehörden einige der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz der…
Um die Rechte von Roamingkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu stärken, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Transparenzanforderungen an…
In dieser Verordnung sollten spezifische Transparenzanforderungen an regulierte Endkunden-Roamingdienste festgelegt werden, die an die spezifischen Tarif- und…
Für die Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den Märkten für unionsweites Roaming und die regelmäßige Berichterstattung über Änderungen bei den…
Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen Nummerierungsressourcen genutzt werden, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.