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Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Technologieneutralität, der Verhältnismäßigkeit und der gleichen Wettbewerbsbedingungen sowie der Grundsatz „gleiche Tätigkeit, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer den regulatorischen Spielraum für Innovationen haben, um die Werte Transparenz, Fairness, Stabilität, Anlegerschutz, Rechenschaftspflicht und Marktintegrität zu wahren und um den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, wie sie in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind, sicherzustellen.
Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der in der jüngeren maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegten Grundsätze sollte…
Diese Verordnung achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden,…
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)…
Diese Richtlinie achtet die Menschenrechte und Grundfreiheiten und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wahren den Grundsatz der Technologieneutralität, d. h., dass sie den Einsatz einer bestimmten Technologie weder…
Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen dieser Richtlinie sollte sich die Kommission an folgende Grundsätze halten: — die Notwendigkeit, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.