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Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 und nach der Veröffentlichung ihres Gutachtens zu Monacolinen aus Rotschimmelreis durch die Behörde erhielt die Kommission Bemerkungen von Interessengruppen zu der wissenschaftlichen Risikobewertung der Behörde. Die Interessengruppen gaben auch Erklärungen ab, in denen sie für eine sichere Verwendung von Monacolinen in Rotschimmelreis in Verbindung mit geeigneten Verbraucherinformationen über die sichere Verwendung des Stoffes eintraten.
Daher ersuchte die Kommission im Jahr 2017 die Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 um ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der…
Aufgrund der vorliegenden Informationen und mehrerer in ihrem Gutachten hervorgehobener Unwägbarkeiten sah sich die Behörde nicht in der Lage, die von der…
Die Behörde konnte nicht feststellen, welche Aufnahme von Monacolinen aus Rotschimmelreis über die Nahrung für die Allgemeinbevölkerung und gegebenenfalls für…
In den Beratungen der Arbeitsgruppe für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über die genannten wissenschaftlichen Gutachten äußerten die Mitgliedstaaten…
Die Kommission hat aus eigener Initiative das Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für Monacoline aus Rotschimmelreis eingeleitet, da sie…
Für den Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln bzw. ihre Verwendung in Lebensmitteln wie auch für die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.