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Um eine wirksame grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu unterstützen, sollte der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten aufgefordert werden, eine Anmeldung nur an die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, in dem sich seine Hauptniederlassung oder sein gesetzlicher Vertreter befindet. Eine solche Anmeldung sollte nicht mehr als eine einfache Erklärung der Absicht beinhalten, solche Dienste zu erbringen, und nur durch Angabe der in dieser Verordnung genannten Informationen ergänzt werden. Nach der entsprechenden Anmeldung sollte der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Lage sein, den Betrieb ohne weitere Anmeldepflichten in jedem Mitgliedstaat aufzunehmen.
Jeder Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der beabsichtigt, die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste zu erbringen, muss sich bei der für…
Hat ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten für die gemeinsame Datennutzung seine Hauptniederlassung oder seinen gesetzlichen Vertreter in einem…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für…
Um zu gewährleisten, dass die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten diese Verordnung einhalten, sollten sie ihre Hauptniederlassung in der Union haben. Bietet…
Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die Anbieter von…
Die Hauptniederlassung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union sollte seine Hauptverwaltung in der Union sein. Zur Bestimmung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.