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Diese Verordnung sollte die Einrichtung, Organisation und Funktionsweise von Einrichtungen, die keine öffentlichen Stellen sind und im Bereich der gemeinsamen Nutzung von Daten und Inhalten auf der Grundlage von freien Lizenzen tätig sind und damit zur Schaffung von gemeinsamen, für alle zugänglichen Ressourcen beitragen, unberührt lassen. Dazu sollten offene, kollaborative Plattformen zum Wissensaustausch, frei zugängliche wissenschaftliche und akademische Archive, Plattformen zur Entwicklung von Open-Source-Software und Aggregationsplattformen für Open-Access-Inhalte gehören.
Diese Verordnung begründet weder eine Verpflichtung für öffentliche Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, noch befreit sie öffentliche Stellen…
Diese Verordnung sollte die Einrichtung, Organisation und Funktionsweise von Einrichtungen, die sich nach nationalem Recht dem Datenaltruismus verschreiben,…
Diese Verordnung sollte keine Verpflichtung begründen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Daher…
Diese Verordnung sollte für Dienste gelten, deren Ziel darin besteht, mit technischen, rechtlichen oder sonstigen Mitteln geschäftliche Beziehungen zur…
Die in dieser Verordnung enthaltene Weiterverwendungsregelung sollte für Daten gelten, deren Bereitstellung in den Mitgliedstaaten unter den gesetzlich oder…
Diese Verordnung sollte für sämtliche Organe gelten und die Verpflichtung der Organe, ihre historischen Archive für die Öffentlichkeit freizugeben sowie ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.