Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union und die Schaffung eines ein Anmelde- und Aufsichtsrahmens für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten sowie eines Rahmens für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die Daten für altruistische Zwecke zur Verfügung stellen und eines Rahmens für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer fairen Aufteilung des Wertes von Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft und Förderung eines…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bereitstellung eines einfachen zentralisierten Zugangs zu öffentlichen Informationen über Unternehmen und ihre…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den freien Verkehr von Daten, die keine personenbezogenen Daten sind, in der Union zu gewährleisten, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung des unionsweiten europäischen Rahmens für eine digitale Identität und des Rahmens für Vertrauensdiente,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.