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VERORDNUNG (EU) 2022/93 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Fluvalinat, Folpet, Fosetyl, Isofetamid, ‚ Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1‘, ‚ Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2‘, Spinetoram und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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