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Damit auch bei der gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt, sollte festgelegt werden, dass die Gruppenfreistellung ihre Geltung verliert, wenn der gemeinsame Anteil der Parteien am Markt für die aus der Forschung und Entwicklung hervorgegangenen Produkte, Technologien oder Verfahren einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Die Freistellung sollte jedoch ungeachtet der Höhe der Marktanteile der Parteien während eines bestimmten Zeitraums nach Beginn der gemeinsamen Verwertung weiter gelten, damit sich — insbesondere nach Einführung eines vollkommen neuen Produkts — die Marktanteile der Parteien stabilisieren können und zugleich ein Mindestzeitraum für die Erwirtschaftung einer Rendite auf das investierte Kapital gewährleistet wird.
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte auf Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen beschränkt werden, durch die die Unternehmen nicht in die…
Wenn eine Partei mehrere von Wettbewerbern durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziert, die dieselben Produkte, Technologien oder Verfahren…
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte jedoch keinem Marktanteilsschwellenwert unterliegen, wenn die an der Forschungs- und…
Handelt es sich bei den unter eine Spezialisierungsvereinbarung fallenden Produkten um Zwischenprodukte, die von einer oder mehreren der Parteien ganz oder…
Durch die Marktanteilsschwellenwerte, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Freistellung und die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen…
Durch den Marktanteilsschwellenwert, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Freistellung und die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.