Erwägungsgrund 18 32023R1067VERORDNUNG (EU) 2023/1067 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Um den Abschluss von Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, die sich auf die Struktur der Parteien auswirken können, sollte die Geltungsdauer dieser…
Erwägungsgrund 12 32024R0823VERORDNUNG (EU) 2024/823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2024 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text)
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2025 zu begrenzen —
Erwägungsgrund 4 32022R2455VERORDNUNG (EU) 2022/2455 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und…
Erwägungsgrund 11 32022R2472VERORDNUNG (EU) 2022/2472 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte diese Verordnung für solche Regelungen vorerst höchstens sechs Monate gelten, damit sich deren Inkrafttreten nicht verzögert. Die Kommission kann…
Erwägungsgrund 5 32020R1474VERORDNUNG (EU) 2020/1474 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
Deshalb sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden.
Erwägungsgrund 2 32022R2455VERORDNUNG (EU) 2022/2455 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in…