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In Bezug auf Cyantraniliprol in Aprikosen, Kartoffeln, „tropischem Wurzel- und Knollengemüse“, „Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale“, Chinakohlen, sonstigen Blattkohlen, Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien, „Spinat und verwandten Arten (Blättern)“ (außer Spinat) und Petersilie kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, da einige Informationen über die Toxizität von Cyantraniliprolabbauprodukten in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorlagen. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Abbauprodukten gering ist und eine breite Sicherheitsspanne besteht, sollten die von der Behörde für Cyantraniliprol abgeleiteten RHG in allen diesen Erzeugnissen festgelegt werden.
In Bezug auf Cyantraniliprol wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff gestellt,…
Für Chlorthalonil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Chlorpyrifos legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Für Spirotetramat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Für Cymoxanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.