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Die Beziehungen, die für die Zwecke der Durchführung von Kryptowertetransfers oder der Erbringung vergleichbarer Krypto-Dienstleistungen zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und in Drittländern ansässigen Anbietern aufgebaut werden, weisen Ähnlichkeiten mit den Beziehungen von Korrespondenzbanken zu in Drittländern ansässigen Respondenzinstituten auf. Da es sich dabei um laufende und wiederkehrende Beziehungen handelt, sollten sie als eine Art Korrespondenzbankbeziehung betrachtet werden und besonderen, verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, die im Prinzip mit den im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen geltenden Maßnahmen vergleichbar sind. Insbesondere sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Aufnahme einer neuen Korrespondenzbankbeziehung zu einer Respondenzeinrichtung besondere, verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risikoexposition der Respondenzeinrichtung auf der Grundlage ihres Rufs, der Qualität der Aufsicht und ihrer Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen sollten die Korrespondenzanbieter von Krypto-Dienstleistungen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, mit denen insbesondere dem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen werden sollte, das mit nicht eingetragenen und nicht zugelassenen Einrichtungen verbunden sein kann. Dies ist vor allem wichtig, solange die FATF-Standards für Kryptowerte noch auf globaler Ebene uneinheitlich umgesetzt werden, da dadurch zusätzliche Risiken und Herausforderungen entstehen. Die EBA sollte Leitlinien dazu herausgeben, wie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die verstärkten Maßnahmen der Sorgfaltsprüfung durchführen sollten, und die geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung festlegen, einschließlich der Mindestmaßnahmen, die bei Interaktionen mit nicht eingetragenen oder nicht zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu treffen sind.
Abweichend von Artikel 36 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen…
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)…
Die EBA präzisiert insbesondere, wie die in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, unter…
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen — auch solchen, die für die Zwecke von Wertpapiertransaktionen oder Geldtransfers begründet wurden –, bei…
Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Deshalb…
Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Außerdem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.