Erwägungsgrund 29 32023R1114
Manche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sind zwar von mehreren Verpflichtungen dieser Verordnung befreit, jedoch behalten die Gesetzgebungsakte der Union, mit denen der Verbraucherschutz sichergestellt wird, wie etwa die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 93/13/EWG des Rates, einschließlich der darin enthaltenen Informationspflichten, für öffentliche Angebote über Kryptowerte ihre Gültigkeit, sofern sie Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffen.