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Diese Verordnung sollte keine Anwendung auf Kryptowerte finden, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, einschließlich digitaler Kunst und Sammlerstücken. Der Wert dieser einzigartigen und nicht fungiblen Kryptowerte ist den einzigartigen Merkmalen des jeweiligen Kryptowerts und dem Nutzen, den er dem Inhaber des Token bietet, zuschreibbar. Desgleichen sollte diese Verordnung nicht auf Kryptowerte anwendbar sein, die einmalige und nicht fungible Dienstleistungen oder materielle Vermögenswerte darstellen, wie beispielsweise Produktgarantien oder Immobilien. Einmalige und nicht fungible Kryptowerte können zwar auf Marktplätzen gehandelt und spekulativ angesammelt werden, sie sind jedoch nicht ohne Weiteres austauschbar, und der relative Wert eines solchen Kryptowerts im Verhältnis zu einem anderen kann nicht durch den Vergleich mit einem bestehenden Markt oder einem gleichwertigen Vermögenswert bestimmt werden, da jeder dieser Kryptowerte einmalig ist. Solche Merkmale begrenzen das Maß, in dem diese Kryptowerte eine finanzielle Verwendung aufweisen können, und verringern so die Risiken für die Inhaber und das Finanzsystem, was ihren Ausschluss aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung rechtfertigt.
Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.
Die Teilanteile an einem einmaligen und nicht fungiblen Kryptowert sollten nicht als einmalig und nicht fungibel gelten. Die Ausgabe von Kryptowerten als nicht…
Für einmalige, nicht fungible Kryptowerte gelten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nur, wenn sie nach der Verordnung (EU) 2023/1114 als Kryptowerte…
Im Interesse einer verhältnismäßigen Herangehensweise sollten keine Anforderungen dieser Verordnung auf öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als…
Digitale Vermögenswerte, die nicht an andere Inhaber übertragen werden können, fallen nicht unter die Begriffsbestimmung von Kryptowerten. Deshalb sollten…
Diese Verordnung sollte für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen und für von ihnen direkt oder indirekt erbrachte, ausgeführte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.