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Im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen Kryptowerten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einerseits und Finanzinstrumenten andererseits sollte die ESMA beauftragt werden, Leitlinien zu den Kriterien und Bedingungen für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente zu herauszugeben. Diese Leitlinien sollten außerdem ein besseres Verständnis der Fälle ermöglichen, in denen Kryptowerte, die ansonsten als einmalig und nicht fungibel mit anderen Kryptowerten gelten, als Finanzinstrumente eingestuft werden könnten. Im Interesse einer gemeinsamen Herangehensweise bei der Einstufung von Kryptowerten sollten die EBA, die ESMA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) („Europäische Aufsichtsbehörden“ — ESA) die Debatten über diese Einstufung fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, bei den ESA Stellungnahmen zur Einstufung von Kryptowerten — unter anderem über Einstufungen, die von Anbietern von Kryptowerten oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, vorgeschlagen wurden — anzufordern. In erster Linie sind Anbieter von Kryptowerten oder Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, für die korrekte Einstufung von Kryptowerten verantwortlich, die sowohl vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots als auch zu jedem späteren Zeitpunkt von den zuständigen Behörden angefochten werden könnte. Stellt sich heraus, dass die Einstufung eines Kryptowerts nicht mit dieser Verordnung oder anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu Finanzdienstleistungen kohärent ist, sollten die ESA ihre Befugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 wahrnehmen, um für eine kohärente Herangehensweise bei der Einstufung zu sorgen.
Die ESA fördern im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU)…
Bis zum 30. Dezember 2024 gibt die ESMA für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.…
Die ESMA und die EBA geben gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,…
Da die EBA mit der direkten Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und die ESMA mit der…
Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union, einschließlich eines angemessenen Schutzes der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Folgendes zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.