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Digitale Vermögenswerte, die nicht an andere Inhaber übertragen werden können, fallen nicht unter die Begriffsbestimmung von Kryptowerten. Deshalb sollten digitale Vermögenswerte, die nur vom Emittenten oder vom Anbieter akzeptiert werden und bei denen es technisch unmöglich ist, sie unmittelbar an andere Inhaber zu übertragen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ein Beispiel für solche digitalen Vermögenswerte umfasst Treueprogramme, bei denen die Treuepunkte nur beim Emittenten oder Anbieter dieser Punkte gegen eine Vergünstigung eingetauscht werden können.
Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem…
Diese Verordnung sollte keine Anwendung auf Kryptowerte finden, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, einschließlich digitaler Kunst…
Diese Verordnung sollte für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen und für von ihnen direkt oder indirekt erbrachte, ausgeführte…
Bei einem Anbieter von Transferdienstleistungen für Kryptowerte sollte es sich um einen Rechtsträger handeln, der für einen Kunden Kryptowerte von einer…
Im Interesse einer verhältnismäßigen Herangehensweise sollten keine Anforderungen dieser Verordnung auf öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als…
Personen, die lediglich ergänzende Infrastruktur bereitstellen, wie Anbieter von Internet-, Netzwerk und Infrastrukturdiensten, Anbieter von Cloud-Diensten oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.