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Trotz ihrer Ähnlichkeiten unterscheiden sich E-Geld und auf eine amtliche Währung bezogene Kryptowerte derzeit in einigen wesentlichen Punkten. Inhaber von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG haben stets einen Forderungsanspruch gegenüber dem E-Geld- Emittenten und das vertragliche Recht, dass ihnen der monetäre Wert des gehaltenen E-Geldes jederzeit zum Nennwert erstattet wird. Hingegen begründen manche Kryptowerte, die auf eine amtliche Währung Bezug nehmen, keinen solchen Forderungsanspruch ihrer Inhaber gegenüber den Emittenten dieser Kryptowerte und fallen möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/110/EG. Andere Kryptowerte, die auf eine amtliche Währung Bezug nehmen, beinhalten keinen nennwertgleichen Forderungsanspruch auf die Referenzwährung oder beschränken die Rücktauschfrist. Dass die Inhaber solcher Kryptowerte gegenüber deren Emittenten keinen Forderungsanspruch besitzen oder die Forderung mit der als Bezugsgrundlage der Kryptowerte dienenden Währung nicht nennwertgleich ist, könnte das Vertrauen der Inhaber der betreffenden Kryptowerte beeinträchtigen. Damit die Vorschriften der Richtlinie 2009/110/EG nicht umgangen werden, sollte dementsprechend jede Bestimmung des Begriffs „E-Geld-Token“ so weit gefasst wie möglich sein, damit alle Arten von Kryptowerten, die auf eine einzige amtliche Währung Bezug nehmen, erfasst werden. Außerdem sollten strenge Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld-Token festgelegt werden, einschließlich der Auflage, dass E-Geld-Token entweder von einem nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Kreditinstitut oder von einem nach der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenen E-Geld-Institut ausgegeben werden müssen. Aus demselben Grund sollten die Emittenten von E-Geld-Token sicherstellen, dass die Inhaber dieser Token ihr Recht ausüben können, ihre Token jederzeit und zum Nennwert gegen die Bezugswährung der Token rückzutauschen. Da E-Geld-Token Kryptowerte sind und im Hinblick auf den Schutz von Kleinanlegern und die Marktintegrität neue kryptowertspezifische Herausforderungen mit sich bringen können, sollten sie auch den in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften unterliegen, um den genannten Herausforderungen gerecht zu werden.
ihre Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union pflegen.
Den Inhabern von E-Geld-Token sollte gegenüber dem Emittenten der E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zustehen. Die Inhaber von E-Geld-Token sollten stets das…
Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG…
Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbundenen Risiken und Chancen müssen Vorschriften für Anbieter von Kryptowerten mit Ausnahme von…
Signifikante E-Geld-Token könnten größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als E-Geld-Token, die nicht signifikant sind und traditionelles E-Geld. Für…
Die zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um die Ausgabe von, das öffentliche Angebot über und die Zulassung zum Handel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.