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Im Interesse einer verhältnismäßigen Vorgehensweise sollten die Anforderungen gemäß dieser Verordnung, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen und zu veröffentlichen, nicht für Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token gelten, die weniger als 150 Personen pro Mitgliedstaat unterbreitet werden oder die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, wenn die Kryptowerte ausschließlich von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können. KMU sowie Start-up-Unternehmen sollten nicht übermäßig und unverhältnismäßig durch Bürokratie belastet werden. Dementsprechend sollten öffentliche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token in der Union, deren Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von zwölf Monaten 1 000 000 EUR nicht überschreitet, ebenfalls von der Pflicht zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers freigestellt werden.
Nach der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 9 und des etwaigen geänderten Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 12 können Anbieter…
Jedes spätere öffentliche Angebot eines anderen Kryptowerts als eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token gilt als gesondertes öffentliches…
Öffentliche Angebote über vermögenswertereferenzierte Token in der Union oder die Beantragung der Zulassung derartiger Kryptowerte zum Handel sollten nur dann…
Im Interesse ihres Schutzes sollten potenzielle Kryptowerte-Kleinanleger über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen…
Kryptowerte-Whitepaper, die einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß übermittelt wurden, und Marketingmitteilungen sollten veröffentlicht werden. Nach einer…
Um Störungen für Marktteilnehmer zu verhindern, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausgegebenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.