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Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten über einen Plan für den geordneten Rücktausch der Token verfügen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token geschützt sind, wenn Emittenten nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, etwa im Falle einer Unterbrechung der Ausgabe der vermögenswertereferenzierten Token. Wenn es sich bei dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token um ein Kreditinstitut oder einen Rechtsträger handelt, das bzw. der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fällt, sollte die zuständige Behörde die zuständige Abwicklungsbehörde konsultieren. Dieser Abwicklungsbehörde sollte es gestattet sein, den Rücktauschplan zu prüfen, um etwaige Aspekte darin zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Emittenten, die Abwicklungsstrategie des Emittenten oder etwaige im Abwicklungsplan des Emittenten vorgesehene Maßnahmen auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen zu geben. Hierbei sollte es der Abwicklungsbehörde außerdem gestattet sein, zu prüfen, ob es Änderungen an dem Abwicklungsplan oder der Abwicklungsstrategie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf. Diese Prüfung durch die Abwicklungsbehörde sollte die Befugnisse der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde, Maßnahmen zur Vorbeugung oder zur Bewältigung von Krisen zu ergreifen, nicht berühren.
Ein Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token muss einen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs jedes vermögenswertereferenzierten…
Sofern die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token keinen Rücktauschplan gemäß Artikel 47 aufgestellt haben, wenden sie geeignete und verhältnismäßige…
Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Token muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem…
Unter den in Absatz 3 genannten Umständen ist die zuständige Behörde befugt, den Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token vorübergehend auszusetzen, sofern…
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten einen Sanierungsplan ausarbeiten, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent zu ergreifen hat, um die…
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token sollten ein dauerhaftes Rücktauschrecht haben, sodass die Emittenten verpflichtet sind, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.