Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Tätigkeit traditioneller E-Geld-Vertreiber — der Vertrieb von E-Geld für Emittenten — würde der Platzierung von Kryptowerten für die Zwecke dieser Verordnung gleichkommen. Jedoch sollte es auch natürlichen oder juristischen Personen, die E-Geld gemäß der Richtlinie 2009/110/EG vertreiben dürfen, gestattet sein, E-Geld-Token für Emittenten von E-Geld-Token zu vertreiben, ohne dass sie dafür vorab eine Zulassung für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung benötigen. Diese Vertreiber sollten daher von der Anforderung befreit sein, für die Platzierung von Kryptowerten die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu beantragen.
Für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden oder für Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Zusammenhang mit Kryptowerten, für die in…
Die Instrumente, die Emittenten von E-Geld ihren Kunden für die Verwaltung eines E-Geld-Token zur Verfügung stellen, sind möglicherweise nicht von den in dieser…
Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbundenen Risiken und Chancen müssen Vorschriften für Anbieter von Kryptowerten mit Ausnahme von…
Bei einem Anbieter von Transferdienstleistungen für Kryptowerte sollte es sich um einen Rechtsträger handeln, der für einen Kunden Kryptowerte von einer…
Die zuständigen Behörden sollten mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sein, um die Ausgabe von, das öffentliche Angebot über und die Zulassung zum Handel…
Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.