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Da das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur zur Bewältigung des Drogenphänomens, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständigen Agentur, von…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständigen Agentur, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Übertragung von Strafverfahren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.