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Auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörde aus dem Jahr 2005 sind fünf Stoffe aus einer Gruppe, gemeinhin als „Phthalate“ bezeichnet, nämlich FCM-Stoff Nr. 157 („DBP“), FCM-Stoff Nr. 159 („BBP“), FCM-Stoff Nr. 283 („DEHP“), FCM-Stoff Nr. 728 („DINP“) und FCM-Stoff Nr. 729 („DIDP“), als Zusatzstoffe zur Verwendung als Weichmacher und technische Hilfsagenzien in FCM aus Kunststoff zugelassen, wobei für sie spezifische Verwendungsbeschränkungen und Migrationsgrenzwerte gelten.
Darüber hinaus prüfte die Behörde die Exposition der Verbraucher gegenüber anderen Phthalaten, insbesondere gegenüber…
Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) (im Folgenden die „vier Phthalate“) sind in…
Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 438 und der Bezeichnung Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß…
Bestimmte Phthalate werden als Weichmacher in Dichtungen und anderen Kunststofferzeugnissen verwendet. In ihren im September 2005 veröffentlichten…
Die Stoffe Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) sind in den Einträgen 4 bis 7 des…
In Anbetracht der Tatsache, dass die aggregierte Exposition sowohl aus FCM als auch aus anderen Quellen als FCM in der Größenordnung der t-TDI liegen dürfte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.