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Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Das Protokoll wird daher ab dem 1. Juli 2023 bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, um den Fischereifahrzeugen der Union so bald wie möglich die Wiederaufnahme der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tretren —
Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Guinea-Bissaus und der…
Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone von Cabo Verde und der…
Das Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der…
Das Protokoll muss vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung gelten, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Gabuns erneut…
Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die…
Diese Verordnung sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Mauretaniens und der Notwendigkeit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.