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Der Stoff 2-Ethylhexansäure (CAS-Nr. 149-57-5) ist derzeit in Anhang II Eintrag 1024 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Die Salze dieses Stoffes, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 als CMR-Stoffe [der Kategorie 1B] eingestuft wurden, sind jedoch nicht in diesem Eintrag enthalten. Keiner der anderen betreffenden Stoffe ist derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Daher sollten diese Stoffe in die Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden, und die Salze des Stoffes 2-Ethylhexansäure sollten in Eintrag 1024 des genannten Anhangs aufgenommen werden.
Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, in kosmetischen…
Für alle anderen Stoffe als Salicylsäure, die durch die Verordnung (EU) 2018/1480 als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurden,…
Für alle anderen Stoffe außer Methylsalicylat, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008…
Für eine große Gruppe von Stoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft waren, wurde kein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A,…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.