Art. 2 32024R1595VERORDNUNG (EU) 2024/1595 DER KOMMISSION vom 5. Juni 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2023/1783 hinsichtlich der Übergangsbestimmung zur Geltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32023R1510VERORDNUNG (EU) 2023/1510 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32023R1042VERORDNUNG (EU) 2023/1042 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Folpet in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32023R1030VERORDNUNG (EU) 2023/1030 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2023 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, Bacillus amyloliquefaciens IT-45 und Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32023R1627VERORDNUNG (EU) 2023/1627 DER KOMMISSION vom 10. August 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Zulassung des Stoffes Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat (FCM-Nr. 1079) (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32024R0323VERORDNUNG (EU) 2024/323 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2024 zur Berichtigung der tschechischen Fassung der Verordnung (EU) 2022/720 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.