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Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates werden der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition nach Belarus verboten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates . Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.
Insbesondere sollte der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition…
Der Beschluss (GASP) 2022/1909 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen…
Es ist ferner angezeigt, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und…
Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des…
Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.