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Die Behörde stellte fest, dass es keine Rückstandsuntersuchungen gab, die eine Ableitung von RHG für Pyriproxyfen auf Macadamianüssen, Avocadofrüchten, Granatäpfeln, Cherimoyas, Kartoffeln, Süßkartoffeln und Yamswurzeln, sonstigem Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Zwiebelgemüse, Okras/Griechischen Hörnchen, Kürbissen, Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse), Kopfsalaten und anderen Salatarten, Spinat und verwandten Arten (Blätter), Brunnenkresse, Chicorée, frischen Kräutern und essbaren Blüten, Hülsengemüse, Stängelgemüse, Bohnen (getrocknet) und Sojabohnen ermöglichten; daher wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Da derartige Untersuchungen fehlen, die für die Ableitung eines RHG benötigt werden, hält es die Kommission für angemessen, die RHG für diese Erzeugnisse auf der Höhe der erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen.
Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Bezüglich Penthiopyrad wurde gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag gestellt im Hinblick auf die Festlegung von RHG für…
In Bezug auf Cyantraniliprol in Aprikosen, Kartoffeln, „tropischem Wurzel- und Knollengemüse“, „Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale“, Chinakohlen,…
Darüber hinaus hatte ein anderer Antragsteller im Rahmen eines anderen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Informationen…
Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Mandeln, Esskastanien, Haselnüssen, Pekannüssen, Pistazien, Walnüssen, Pinienkernen,…
Für Napropamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.