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1. Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Einführung von Elektrofahrzeugen wie folgt: — batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3, — Plug-in-Hybridfahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3. 2. Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten wie folgt: Klasse Unterklasse Maximale Ladeleistung Definition gemäß Artikel 2 dieser Verordnung Klasse 1 (WS) Langsamladepunkt, Einphasen-Wechselstrom P < 7,4 kW Normalladepunkt Standardladepunkt, Dreiphasen-Wechselstrom 7,4 kW ≤ P < 22 kW Schnellladepunkt, Dreiphasen-Wechselstrom P > 22 kW Schnellladepunkt Klasse 2 (GS) Langsamladepunkt, Gleichstrom P < 50 kW Schnellladepunkt, Gleichstrom 50 kW ≤ P < 150 kW Stufe 1 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom 150 kW ≤ P < 350 kW Stufe 2 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom P ≥ 350 kW 3. Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge sind folgende Daten getrennt auszuweisen: — Anzahl der Ladepunkte für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien; — Anzahl der Ladestationen für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien; — Gesamtladeleistung aller Ladestationen.
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge: Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei…
die Anzahl der öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Ladestationen, aufgeschlüsselt nach Ladepunkten für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge und…
für jeden batteriebetriebenen Personenkraftwagen und jedes batteriebetriebene leichte Nutzfahrzeug mit Elektroantrieb, der bzw. das in ihrem Hoheitsgebiet…
Bis zum 31. März 2025 und anschließend bis zum 31. März jedes weiteren Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die aggregierte…
Die Mitgliedstaaten bewerten spätestens bis zum 30. Juni 2024 und danach alle drei Jahre, inwieweit Elektrofahrzeuge durch die Errichtung und den Betrieb von…
die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die maximale Entfernung zwischen Ladestandorten, die Gesamtladeleistung des Ladestandorts, die Anzahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.