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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung des Aufbaus einer ausreichenden Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Union, insbesondere für Straßenfahrzeuge, Züge, Schiffe und stationäre Luftfahrzeuge, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, eine unionsweite Mobilität von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verschärfung der Anforderungen an die Minderung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und neue leichte…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein gewisses Maß an Harmonisierung in bestimmten Bereichen zu erreichen, die bisher noch nicht durch das Unionsrecht…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Vollendung der transeuropäischen Netze in den Sektoren…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erzeugung nachfrageseitiger Impulse für saubere Fahrzeuge zur Unterstützung des Übergangs zu einer emissionsarmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.