Art. 22 Abs. 3 32023R1805FuelEU-Konformitätsnachweis
Der FuelEU-Konformitätsnachweis enthält folgende Informationen:
Art. 25 32015R0757VERORDNUNG (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgender Punkt wird in die Liste in Anhang IV der Richtlinie 2009/16/EG aufgenommen: „(50) Konformitätsbescheinigung ausgestellt gemäß der Verordnung (EU)…
Art. 17 Abs. 1 Buchst. a 32023R1805Zusätzliche Kontrollen durch eine zuständige Behörde
den gemäß den Artikeln 15 und 16 erstellten FuelEU-Bericht, der dieser Verordnung entspricht;
§ 37n Abs. 5 Nr. 2 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805,
Art. 24 Abs. 2 32023R1805Pflicht zum Besitz eines gültigen FuelEU-Konformitätsnachweises
Der für das betreffende Schiff gemäß Artikel 22 ausgestellte FuelEU-Konformitätsnachweis gilt als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung.