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Im Rahmen der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme fest, dass für einige Erzeugnisse bestimmte Informationen nicht vorlagen. Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind, und die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen sind.
Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden…
Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit — im Folgenden…
Für 6-Benzyladenin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Behörde die vorgelegten Daten geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur…
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.