Art. 1b 32023R2147
Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführten für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung verwendbaren Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Unbeschadet der Genehmigungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj ). gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gegenebenfalls nicht für Güter, die für humanitäre Zwecke, für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
In Bezug auf Güter des KN-Codes 2837 11 und unbeschadet der Genehmigungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für die Vollstreckung bis zum 16. Januar 2027 oder für Verträge, die vor 15. Juli 2026 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung derartiger Verträge erforderlich sind.