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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Unionssystems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Schutzes geografischer Angaben sowie die Einführung eines Systems für den Schutz…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Statistiken der Union über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bereitstellung eines einfachen zentralisierten Zugangs zu öffentlichen Informationen über Unternehmen und ihre…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen des Erfordernisses einer vollständigen unionsweiten Harmonisierung nicht ausreichend verwirklicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.