Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Codeliste‘: ein Datentyp, dessen Instanzen eine Liste feststehender Werte bilden;“
Nummer 7 wird gestrichen.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Codelisten für Geodatensätze
In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein entsprechender Wert zwar existiert, aber nicht in den von einem Mitgliedstaat gepflegten Geodatensätzen enthalten ist oder nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden kann.“
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.