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Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird eine Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen…
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus…
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.