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Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Produkte, die unter Prüfbedingungen ihre Leistungsmerkmale in Bezug auf die angegebenen Parameter automatisch verändern, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Ebenso sollten Software-Aktualisierungen des Produkts die Leistungsmerkmale in Bezug auf die angegebenen Parameter nicht verschlechtern.
Um die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Verordnung zu gewährleisten und die Verbraucher zu schützen, sollten Produkte, deren Leistungsmerkmale sich unter…
Um die Wirksamkeit und Umgehungssicherheit der Verordnung zu gewährleisten und die Verbraucher zu schützen, sollten Produkte, deren Leistungsmerkmale unter…
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht…
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der produktspezifischen Verordnungen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in…
Zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte es untersagt werden, Produkte in Verkehr zu bringen oder in…
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.