Erwägungsgrund 2 32023R2607
Die Fehler wirken sich auf die Bedingungen für die Freistellung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 1, 6, 11, 14, 17, 27, 28, 34 und 48 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie auf den Anwendungsbereich des in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten Begriffs aus. Daher ist es angezeigt, diese Bestimmungen soweit erforderlich zu berichtigen, um die Möglichkeit beizubehalten, die betreffende staatliche Beihilfe, wie ursprünglich von der Kommission beabsichtigt, von der Anmeldepflicht freizustellen.