Erwägungsgrund 2 32023R2613
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt, oder aber als Brennstoff verwendet werden, um den Wiedereintritt in die Futtermittelkette und deren Kontamination zu verhindern.