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Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates untersagt die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen für ein geprüftes Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung sowie der Anlagestrategie dieses Unternehmens, ausgenommen die Erbringung von Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit Abschlüssen. Die Durchführung externer Prüfungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfolgen.
Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung sowie der Anlagestrategie des geprüften Unternehmens, ausgenommen die…
in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in…
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei…
die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 22, 22a, 22b, 24a, 24b, 25b, 25c und 25d dieser Richtlinie sowie gemäß…
Wenn Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder Mitglieder ihrer Netzwerke für geprüfte Unternehmen bestimmte andere Leistungen als Prüfungsleistungen…
Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.