Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zentralverwahrer sollten in ihren internen Regeln festlegen können, welche Ereignisse außer Insolvenzverfahren einen Ausfall eines Teilnehmers darstellen. Im Allgemeinen beziehen sich solche Ereignisse auf den Fall, dass eine Zahlung von Geldern bzw. eine Übertragung von Wertpapieren nicht gemäß den Bedingungen und internen Regeln des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abgeschlossen wird.
Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über wirksame und eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren,…
Ausfall in Bezug auf einen Teilnehmer eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG…
Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers,…
Ein Zentralverwahrer schafft, verwendet und unterhält ein angemessenes Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der…
Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Zeitpunkt des Einbringens und den Zeitpunkt der…
Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.