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Das Ziel dieser Verordnung besteht nicht nur darin, die Entwicklung neuer, innovativer vernetzter Produkte oder verbundener Dienste zu fördern und Innovationen auf den Folgemärkten voranzutreiben, sondern auch darin, die Entwicklung völlig neuartiger Dienste unter Nutzung der betreffenden Daten anzuregen, auch auf der Grundlage von Daten aus einer Vielzahl von vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten. Gleichzeitig soll mit der vorliegenden Verordnung verhindert werden, dass die Anreize für Investitionen in die Art vernetzter Produkte, von denen die Daten erlangt werden, verloren gehen, etwa wenn Daten zur Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts genutzt werden, das insbesondere aufgrund seiner Merkmale, seines Preises und seines Verwendungszwecks von den Nutzern als austauschbar oder ersetzbar betrachtet wird. Diese Verordnung sieht kein Verbot der Entwicklung eines verbundenen Dienstes unter Nutzung der im Rahmen dieser Verordnung erlangten Daten vor, da dies eine unerwünschte abschreckende Wirkung auf Innovationen hätte. Die Innovationsanstrengungen der Dateninhaber werden durch das Verbot geschützt, Daten, zu denen im Rahmen dieser Verordnung Zugang besteht, für die Entwicklung eines vernetzten Konkurrenzprodukts zu nutzen. Ob ein vernetztes Produkt mit dem vernetzten Produkt, von dem die Daten stammen, im Wettbewerb steht, hängt davon ab, ob die beiden vernetzten Produkte auf demselben Produktmarkt miteinander konkurrieren. Dies ist auf der Grundlage der bewährten Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Union zur Bestimmung des einschlägigen Produktmarkts zu entscheiden. Allerdings könnte ein rechtmäßiger Zweck der Nutzung der Daten, soweit die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts dabei erfüllt sind, Reverse Engineering (Nachkonstruktion) umfassen. Dabei kann es sich um Zwecke der Reparatur oder der Verlängerung der Lebensdauer eines vernetzten Produkts oder der Erbringung von Folgemarkt-Diensten für vernetzte Produkte handeln.
Diese Verordnung ermöglicht es Nutzern vernetzter Produkte, Folgemarkt-Dienste, Nebendienste und sonstige Dienste zu nutzen, die auf Daten basieren, die von in…
Die Daten stellen digitalisierte Nutzerhandlungen und -vorgänge dar und sollten dementsprechend für den Nutzer zugänglich sein. Die Vorschriften für den Zugang…
Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie Dateninhabern ein neues Recht auf die Nutzung von Produktdaten oder verbundener Dienstdaten…
In der Praxis sind nicht alle Daten, die durch vernetzte Produkte oder verbundene Dienste generiert werden, für ihre Nutzer leicht zugänglich, und es gibt…
Für Produkte, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Anmietung oder des Leasings so mit einem verbundenen Dienst vernetzt sind, dass das vernetzte Produkt ohne…
Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Nutzer eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes in der Union zeitnah auf die Daten zugreifen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.