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Im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung sollten Dritte nur auf solche Informationen zugreifen, die für die Erbringung des vom Nutzer verlangten Dienstes erforderlich sind. Nachdem der Dritte Zugang zu den Daten erhalten hat, sollte er diese zu den mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken verarbeiten, ohne dass der Dateninhaber eingreift. Es sollte für den Nutzer genauso einfach sein, den Zugang Dritter zu den Daten zu verweigern oder zu beenden, wie es für ihn ist, den Zugang zu den Daten zu gestatten. Weder Dritte noch Dateninhaber sollten die Ausübung der Wahlmöglichkeiten oder Rechte der Nutzer unangemessen erschweren, auch nicht, indem sie ihnen Wahlmöglichkeiten auf nicht neutrale Weise anbieten, oder den Nutzer zwingen, täuschen oder manipulieren, oder indem sie – auch mittels einer digitalen Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon –, die Autonomie, Entscheidungsfähigkeit oder freie Wahlmöglichkeiten des Nutzers untergraben oder beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang sollten Dritte oder Dateninhaber bei der Gestaltung ihrer digitalen Schnittstellen nicht auf sogenannte „Dark Patterns“ zurückgreifen. „Dark Patterns“ sind Gestaltungstechniken, die dazu dienen, Verbraucher zu Entscheidungen, die negative Folgen für sie haben, zu verleiten oder sie zu täuschen. Diese manipulativen Techniken können eingesetzt werden, um Nutzer, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher, zu unerwünschtem Verhalten zu bewegen und zu täuschen, indem sie zu Entscheidungen über die Datenoffenlegung angeregt werden, sowie um die Entscheidungsfindung der Nutzer des Dienstes unverhältnismäßig in einer Weise zu beeinflussen, die ihre Autonomie, Entscheidungsfähigkeit oder Wahlmöglichkeiten untergräbt oder beeinträchtigt. Übliche und rechtmäßige Geschäftspraktiken, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, sollten an sich nicht als „Dark Patterns“ angesehen werden. Dritte und Dateninhaber sollten ihren Pflichten nach dem einschlägigen Unionsrecht nachkommen, insbesondere den Anforderungen der Richtlinien 98/6/EG und 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU.
den Nutzern die Ausübung ihrer Wahlmöglichkeiten oder ihrer Rechte gemäß Artikel 5 und dem vorliegenden Artikel übermäßig zu erschweren, auch nicht, indem er…
„Dark Patterns“ auf Online-Schnittstellen von Online-Plattformen sind Praktiken, mit der darauf abgezielt oder tatsächlich erreicht wird, dass die Fähigkeit der…
Im Einklang mit dem Unionsrecht sollten die Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen, dass die…
„Dark Patterns“ auf Online-Benutzeroberflächen von Unternehmern sind Praktiken, die darauf abzielen oder tatsächlich bewirken, dass Verbraucher, die Empfänger…
Dem Nutzer sollte es freistehen, die Daten zu jedem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Dazu gehören die Bereitstellung der Daten, die der Nutzer im Rahmen der…
Dateninhaber können geeignete technische Schutzmaßnahmen anwenden, um die unrechtmäßige Offenlegung von oder den unrechtmäßigen Zugang zu Daten zu verhindern.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.