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Um weitere Investitionen in die Generierung und Bereitstellung wertvoller Daten zu fördern, einschließlich Investitionen in einschlägige technische Instrumente, zugleich aber unverhältnismäßige Belastungen bei Datenzugang und Datennutzung zu vermeiden, da die Datenweitergabe dadurch wirtschaftlich nicht mehr tragfähig wäre, enthält diese Verordnung den Grundsatz, dass Dateninhaber eine angemessene Gegenleistung verlangen können, wenn sie gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht, das im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurde, verpflichtet sind, einem Datenempfänger im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen Daten bereitzustellen. Diese Gegenleistung sollte nicht als Bezahlung für die Daten selbst verstanden werden. Die Kommission sollte Leitlinien erlassen, anhand derer eine angemessene Gegenleistung in der Datenwirtschaft berechnet werden kann.
gegebenenfalls Investitionen in die Erhebung und Generierung von Daten, wobei berücksichtigt wird, ob andere Parteien zur Beschaffung, Generierung oder Erhebung…
Der Dateninhaber hat Anspruch auf eine faire Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten im Einklang mit einem Verlangen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe…
In hinreichend begründeten Fällen, auch wenn es notwendig ist, die Beteiligung der Verbraucher und den Wettbewerb zu gewährleisten oder Innovationen auf…
Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die von einem Dateninhaber verlangte Gegenleistung angemessen ist oder, falls es sich bei dem…
Wenn es um den Schutz eines bedeutenden öffentlichen Gutes geht, wie etwa die Bewältigung öffentlicher Notstände, sollte von der öffentlichen Stelle, der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer fairen Aufteilung des Wertes von Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft und Förderung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.