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Zur Bewältigung eines grenzüberschreitenden öffentlichen Notstands oder einer anderen außergewöhnlichen Notwendigkeit können Datenverlangen an Dateninhaber in anderen Mitgliedstaaten als dem der anfragenden öffentlichen Stelle gerichtet werden. In diesem Fall sollte die anfragende öffentliche Stelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichten, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, damit diese das Verlangen anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien prüfen kann. Dies sollte auch für Verlangen der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union gelten. Falls personenbezogene Daten verlangt werden, sollte die öffentliche Stelle die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Stelle niedergelassen ist, informieren. Die betreffende zuständige Behörde sollte befugt sein, die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union darauf hinzuweisen, dass sie mit den öffentlichen Stellen des Mitgliedstaats zusammenarbeiten muss, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, um den Verwaltungsaufwand für den Dateninhaber zu minimieren. Hat die zuständige Behörde hinsichtlich der Vereinbarkeit des Verlangens mit dieser Verordnung triftige Einwände, so sollte sie das Verlangen der öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder der Einrichtung der Union ablehnen, die diesen Einwänden ihrerseits Rechnung tragen sollte, bevor sie weitere Maßnahmen – einschließlich der erneuten Einreichung des Verlangens – ergreift.
Beabsichtigt eine öffentliche Stelle, von einem Dateninhaber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, die Bereitstellung von Daten zu verlangen,…
Wenn die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union beabsichtigt, der Ablehnung des Datenverlangens eines…
– falls personenbezogene Daten verlangt werden – der für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörde im…
Beabsichtigt eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden…
Eine außergewöhnliche Notwendigkeit kann sich auch aus Situationen ergeben, die keinen Notstand darstellen. In solchen Fällen sollte es einer öffentlichen…
Im Einklang mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein verhältnismäßiger, begrenzter und vorhersehbarer Rahmen auf Unionsebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.