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Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten zudem dazu verpflichtet werden, bestehende Hindernisse auszuräumen und keine neuen Hindernisse zu schaffen; dies gilt auch in Bezug auf Kunden, die zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten wechseln möchten. Hindernisse können unter anderem vorkommerzieller, gewerblicher, technischer, vertraglicher oder organisatorischer Art sein. Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten ferner dazu verpflichtet werden, Hindernisse für die Herauslösung eines bestimmten einzelnen Dienstes aus anderen, im Rahmen eines Vertrags erbrachten Datenverarbeitungsdiensten zu beseitigen und einen Wechsel für den betreffenden Dienst zu ermöglichen, wenn einer solchen Herauslösung keine größeren, nachweislichen technischen Hindernisse entgegenstehen.
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten treffen die in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 30 vorgesehenen Maßnahmen, um es Kunden zu ermöglichen, zu einem…
Andere als die in Absatz 1 genannten Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen allen ihren Kunden und den betreffenden übernehmenden Anbietern von…
Datenverarbeitungsdienste für Dienste, bei denen die meisten Hauptmerkmale speziell auf konkrete Vorgaben eines einzelnen Kunden zugeschnitten sind oder bei…
Wenn der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Extraktion der dem Kunden gehörenden exportierbaren Daten behindert, kann das die…
Die Informationen, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Kunden bereitstellen müssen, könnten die Ausstiegsstrategie der Kunden unterstützen. Die…
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und in einem angemessenen Verhältnis zu ihren jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.