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Datenverarbeitungsdienste für Dienste, bei denen die meisten Hauptmerkmale speziell auf konkrete Vorgaben eines einzelnen Kunden zugeschnitten sind oder bei denen alle Komponenten für die Zwecke eines einzelnen Kunden entwickelt wurden, sollten von einigen der für den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten geltenden Verpflichtungen ausgenommen werden. Dienste, die der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten über seinen Dienstleistungskatalog im großen kommerziellen Maßstab anbietet, sollten nicht dazu gehören. Es gehört zu den Verpflichtungen des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, potenzielle Kunden solcher Dienste vor Abschluss eines Vertrags ordnungsgemäß über diejenigen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu informieren, die nicht für die betreffenden Dienste gelten. Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ist nicht daran gehindert, solche Dienste letztlich in großem Maßstab einzuführen; in diesem Fall müsste er jedoch alle in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für den Wechsel erfüllen.
Die in Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, bei denen die…
Der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollte bestimmte Aufgaben auslagern und Dritten für die Erfüllung der in dieser Verordnung…
Ziel dieser Verordnung ist es, den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, wozu die Bedingungen und Maßnahmen gehören, die notwendig sind,…
Wenn Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ihrerseits Kunden von Datenverarbeitungsdiensten sind, die von einem Dritten erbracht werden, können sie selbst vom…
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten zudem dazu verpflichtet werden, bestehende Hindernisse auszuräumen und keine neuen Hindernisse zu schaffen; dies…
Die Fähigkeit der Kunden von Datenverarbeitungsdiensten, einschließlich Cloud- und Edge-Diensten, von einem Datenverarbeitungsdienst unter Wahrung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.