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Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung des im Einklang mit den nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner sowie anderer relevanter Interessenträger, die mit der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne befasst sind, vorlegen. Um Reformen und Investitionen zu erörtern, die in ein potenzielles REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen, sollten diese Konsultation in einer Weise ergänzt werden, die den Interessenträgern ausreichend Zeit einräumt, zu reagieren, und gleichzeitig eine rasche Fertigstellung des REPowerEU-Kapitels durch den betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet. In der aktualisierten Zusammenfassung sollten die konsultierten Interessenträger aufgeführt, das Ergebnis der ergänzenden Konsultation erläutert sowie dargelegt werden, wie die Beiträge der Interessenträger in den REPowerEU-Kapiteln berücksichtigt wurden.
Das REPowerEU Kapitel muss ferner eine Erläuterung enthalten, inwiefern die Maßnahmen jenes Kapitels — unter Berücksichtigung der in dem bereits erlassenen…
Buchstabe q erhält folgende Fassung: „q) für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans eine Zusammenfassung des im…
Ein Mitgliedstaat sollte sein REPowerEU-Kapitel in Form eines Addendums zu seinen Aufbau- und Resilienzplänen einreichen. Ein REPowerEU-Kapitel sollte eine…
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die REPowerEU-Kapitel so bald wie möglich und vorzugsweise bis zum zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser…
Um das Ausmaß der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan…
Der Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich der REPowerEU-Kapitel, sollte dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.