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Derzeit müssen nach der Verordnung (EU) 2015/760 zulässige Anlagevermögenswerte, sofern es sich um einzelne Sachwerte handelt, einen Wert von mindestens 10 000 000 EUR aufweisen. Sachwertportfolios setzen sich jedoch häufig aus mehreren einzelnen Sachwerten zusammen, deren Wert erheblich weniger als 10 000 000 EUR beträgt. Die Anforderung eines Mindestwerts einzelner Sachwerte sollte daher gestrichen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Streichung dieser unnötigen Anforderung zur Diversifizierung von Anlageportfolios und zur Steigerung wirksamerer Investitionen von ELTIF in Sachwerte beitragen wird und gleichzeitig die Berücksichtigung eines unterschiedlichen Entwicklungsstands der langfristigen Anlageinstrumente in den Mitgliedstaaten ermöglichen wird.
Derzeit sind nach der Verordnung (EU) 2015/760 potenzielle Kleinanleger, deren Finanzinstrument-Portfolio 500 000 EUR nicht übersteigt, verpflichtet, anfänglich…
Zulässige Anlagevermögenswerte sollten Sachwerte mit einem Wert von mehr als 10 000 000 EUR, die wirtschaftliche und soziale Vorteile schaffen, umfassen. Zu…
In der Verordnung (EU) 2015/760 ist derzeit vorgesehen, dass ELTIF mindestens 70 % ihres Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte investieren müssen. Diese…
Mit dem Ziel, den Schutz von Kleinanlegern zu stärken, ist in dieser Verordnung außerdem vorgesehen, dass im Fall von Kleinanlegern, deren Portfolio aus…
Derzeit ist nach der Verordnung (EU) 2015/760 vorgesehen, dass qualifizierte Portfoliounternehmen, die zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem…
Die in der Verordnung (EU) 2015/760 festgelegten, bestehenden Diversifizierungsanforderungen wurden eingeführt, um sicherzustellen, dass ELTIF ungünstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.